In 3 Minuten angelegt — ein Leben lang nützlich. Jede Renovation, jede Wartung, jeder Beleg an einem Ort.
Was auf Ihre Liegenschaft zukommt — und was Sie davon noch von der Steuer abziehen können.
Auf Ihre Liegenschaft kommen bis Ende 2028 Erneuerungen von rund — zu. Was davon werterhaltend ist, dürfen Sie von der Einkommenssteuer abziehen — bei Ihrem Kanton kommen davon rund — zurück.
Am 1. Januar 2029 ändert sich das. Mit dem Wegfall des Eigenmietwerts entfällt für selbst bewohnte Liegenschaften der Abzug der Unterhaltskosten. Ausnahmen bleiben: Die Kantone dürfen Abzüge für energetische Sanierungen beibehalten, und Denkmalpflegekosten bleiben beim Bund abziehbar. Gewöhnlicher Unterhalt — Malerarbeiten, Böden, Bad — bringt danach steuerlich nichts mehr.
Dafür gibt es keinen Abzug mehr. Dann zählt nur noch, was Sie belegen können: wertvermehrende Investitionen senken beim Verkauf die Grundstückgewinnsteuer — aber nur mit Rechnung.
Beispielrechnung, keine Steuerberatung. Angesetzt sind übliche Lebensdauern und ein mittlerer Grenzsteuersatz Ihres Kantons; Ihre tatsächliche Ersparnis hängt von Einkommen, Gemeinde und Art der Arbeiten ab. Wie viel einer Erneuerung werterhaltend und wie viel wertvermehrend ist, entscheidet die Ausführung. Massgebend ist Ihre kantonale Steuerbehörde.
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